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Vereinssatzung „Jägerburg“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jägerburg“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 91804 Mörnsheim-Ensfeld, Jurastr. 6.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung von Erziehung und Bildung. Bei der Verwirklichung dieser Aufgabe soll die interdisziplinäre Verbindung von Pädagogik und Therapie einen Schwerpunkt bilden.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere:
    1. durch die Durchführung von Maßnahmen im Bereich von Jugendhilfe und Therapie,
    2. durch Information der Öffentlichkeit über durchgeführte Maßnahmen in Wort und Schrift,
    3. durch Aus- und Weiterbildung der pädagogischen Mitarbeiter dieser Einrichtung.
  3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Diejenigen Mitglieder des Vereins, die in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zum Verein stehen, sind in Personalangelegenheiten nicht stimmberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Innerhalb von 30 Tagen bestätigt der Vorstand die Aufnahme oder kann einen Beitritt in begründeten Fällen ablehnen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung oder die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Neue Mitgliedschaften werden auf geeignete Weise den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben.
  4. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche sich verpflichten die Vereinszwecke durch finanzielle Zuwendungen an den Verein zu fördern. Fördermitglieder sind keine Vereinsmitglieder, sind aber berechtigt Anträge zu stellen und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Fördermitglieder erwerben ihren Status durch Abgabe einer Förderzusage an den Verein. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
  5. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
  6. Die ordentliche Mitgliedschaft begründet keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an den Maßnahmen des Vereins.

§5 Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Vorstand dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid braucht keine Begründung für die Ablehnung des Antrages zu enthalten.
  2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand zur Behandlung in der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt; dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich ein Monat vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden;
    2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes;
    3. bei einem Zahlungsrückstand von zwei Mitgliedsbeiträgen nach vorheriger Mahnung;
    4. durch Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.

§6 Einnahmen des Vereins

     Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen:

  1. aus Mitgliedsbeiträgen; diese sind zu Beginn des Geschäftsjahres oder bei Vereinseintritt zum 1. des Folgemonats zu entrichten. Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung. Für Ehepaare oder vergleichbare Lebensgemeinschaften kann vom Vorstand eine Beitragsermäßigung beschlossen werden;
  2. aus Spenden;
  3. aus Zuschüssen;
  4. aus Eigenleistungen;
  5. aus Schenkungen und Erbschaften;
  6. aus Unkostenbeiträgen für die Benutzung von Materialien des Vereins;
  7. aus sonstigen Einnahmen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Einnahmen des Vereins gemäß vorstehender Ziffern 1., 4., 6. und 7. stunden oder erlassen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr die folgenden Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:
    1. Wahl des Vorstands;
    2. Wahl der Rechnungsprüfer;
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Genehmigung der Jahresabrechnung;
    4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands;
    5. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
    6. Entscheidungen über Satzungsänderungen;
    7. Entscheidung über die Vereinsauflösung.
  3. Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden; für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden; über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zu einer Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Jede Person darf höchstens zwei Stimmen abgeben.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Öffentlichkeitsreferenten.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand hat die Möglichkeit Ausschüsse und Beiräte einzuberufen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf ein Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Als gewählt gelten diejenigen Mitglieder des Vereins, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Verlangen eines Mitglieds in der Versammlung muss die Wahl geheim und schriftlich erfolgen. Gewählt wird in Blockwahl, wenn die Zahl der Bewerber dem zu besetzenden Posten entspricht. Gibt es mehr Kandidaten als offene Vorstandsposten, erfolgt eine Abstimmung über jeden Kandidaten einzeln. Mit Ausscheiden aus dem Verein, endet das Vorstandsamt.
  6. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandssprecher oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder sonstiger elektronischer Medien einberufen werden. Die Beschlussfassung ohne Versammlung im schriftlichen Verfahren kann auch per Telefax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Medien erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend bzw. im schriftlichen Verfahren beteiligt sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bzw. im schriftlichen Verfahren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
  9. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  10. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung untereinander im Rahmen eines Geschäftsplans. Der Geschäftsplan ist jährlich von den Mitgliedern des Vorstands gemeinsam aufzustellen.
  11. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Rechnungsprüfer hat alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Bücher und Belege des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Verwaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen. Er erstattet darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.

§11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (siehe auch § 9 Abs. 6).
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eigene Anträge auf Satzungsänderung in der Ladung zur Versammlung auf die bis dahin gestellten Anträge hinzuweisen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangte Änderungen der Satzung ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen (siehe auch §8 Abs. 6).
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Begünstigter gemeinnütziger Verein ist der Bundesverband Aufmerksamkeitsstörung/Hyperaktivität e.V., Forchheim, bzw. dessen Rechtsnachfolger.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Gründungsversammlung des Vereins wurde am 29.06.2007 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.